Ja, ihr Lieben. Es tut sich nicht so viel für euch. Aber im Hintergrund geht es Schritt für Schritt weiter.
Für euch alle mal eine kleine Einführung in den Kosmos „Spielzeugtauglichkeit“. Eine der Normen, die sich mit Spielzeug befasst und mich als Hersteller betrifft ist die DIN 71.
Und da die Teile 1 -3, deren Inhalt ich euch hier ganz kurz erklären möchte. Versprochen. Wirklich ganz kurz.
Um europaweit einheitliche Sicherheitsstandards zu erfüllen gibt es die EU-Spielzeugrichtlinie EN 71. Ziel der EN 71 ist es, ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Die EU-Spielzeugrichtlinie ist in mehrere Kategorien unterteilt:
- EN 71 Teil 1: Der erste Teil beschäftigt sich mit den Anforderungen zur technisch-konstruktiven Sicherheit, also die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Spielzeug.
- EN 71 Teil 2: Der zweite Teil befasst sich mit den Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Entzündbarkeit und Brennbarkeit von Spielzeug.
- EN 71 Teil 3: Der dritte Teil betrifft die chemischen Eigenschaften von Spielzeug. Während allergene Duftstoffe generell verboten sind, gibt es für die Migration von anderen Elementen Grenzwerte, z.B. für Arsen, Barium, Cadmium, Chrom, Blei, Quecksilber und Selen, die nicht überschritten werden dürfen. Wer Genaueres wissen will: Die Grenzwerte findet man auch auf der Homepage des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR): www.bfr.bund.de
Die nachfolgenden Teile der Spielzeugrichtlinie beziehen sich auf elektrische Eigenschaften, Hygiene usw.
Und wer gut aufgepasst hat, der weiß sicher unter welchen Teil der EN 71 der Versuch im Bild gehört…
Na, weiß es jemand?